Scharlach, Dreitagefieber, Hand-Mund-Fuß-Krankheit oder aktuell die Grippe – das Grauen an den Eingangstüren von Kindertagesstätten hat viele Namen. Neben der Sorge um den Nachwuchs belastet berufstätige Eltern bei einer Ansteckung auch die Verantwortung für ihre beruflichen Aufgaben und die Frage, ob ihre Abwesenheit im Job vielleicht negative Folgen mit sich bringt.Grundsätzlich dürfen gesetzlich versicherte Arbeitnehmer pro Kind zehn Tage frei nehmen, um sich um ihren kranken Nachwuchs zu kümmern – Mutter und Vater haben also gemein-sam zwanzig Tage pro gesetzlich versichertem Kind zur Verfügung.
Allerdings ist der Anspruch, unabhängig von der Anzahl der Kinder, auf maximal 25 Arbeitstage pro Elternteil innerhalb eines Jahres begrenzt. Eine Übertragung der Tage von einem auf den anderen Elternteil ist erlaubt – vorausgesetzt, beide Arbeitgeber stimmen zu. Bei Alleinerziehenden erfolgt die Addition automatisch: Ihnen stehen 20 Tage pro Kind, maximal aber 50 Arbeitstage im Jahr, zur Verfügung. Kann keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung des Kindes übernehmen, zahlt die Krankenkasse in dieser Zeit ein Kinderkrankengeld in Höhe von 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wenn in den vorausgegangenen zwölf Monaten eine Einmalzahlung durch den Arbeitgeber erfolgt ist, wird sogar der volle Betrag ausgezahlt.Nach Zahlen der IKK Südwest sind es zumeist Mütter, die die Kindkranktage in Anspruch nehmen: Nur circa 20 Prozent der Anträge auf Kinderkrankengeld werden von Vätern eingereicht. Dabei liegt die Anzahl der männlichen Antragsteller in Hessen (24,1 Prozent) und Rheinland-Pfalz (21,6 Prozent) etwas höher als im Saarland (19,9 Prozent).Doch ganz egal, wer von der Arbeit zurücktritt: Wichtig für die korrekte Krankmeldung ist, dass bei der Erkrankung eines Kindes – anders als bei der eigenen Krankmeldung – bereits am ersten Tag eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden muss. Darüber hinaus gilt der Anspruch auf das Kinderkrankengeld im Regelfall nur für Kinder unter 12 Jahren. Viele Arbeitgeber haben allerdings in ihrem Unternehmen individuelle Regelungen getroffen. Abweichende Regelungen gelten außerdem für Auszubildende. Was nicht sein darf: Arbeitnehmer sollten sich bei der Erkrankung eines Kindes niemals selbst krankmelden – im schlimmsten Fall droht hier die fristlose Kündigung