Die Interessenvertretung der Innungskrankenkassen befürwortet grundsätzlich das in der derzeitigen Krisensituation begründete schnelle, gesetzliche Eingreifen der Bundesregierung. Doch sieht der IKK e.V. die Bestrebungen kritisch, die durch das Infektionsschutzgesetz aktuell bis zum 31. März 2021 geltende gesetzgeberische Vollmacht des Bundesgesundheitsministeriums dauerhaft auszuweiten. Der IKK e.V. unterstützt die Forderung des Bundestagspräsidenten, dass der Bundestag im Rahmen der Pandemiebekämpfung seine Rolle als Gesetzgeber wieder stärker einnehmen müsse. In diesem Zusammenhang fordert die Interessenvertretung, dass dem Bundestag ein klares Widerspruchsrecht eingeräumt wird.
„Das Gesundheitssystem hat sich in der Belastungsprobe durch die Corona-Pandemie als überzeugend leistungsfähig erwiesen: Handlungsnotwendigkeiten wurden kurzfristig und engagiert umgesetzt, Versorgungslücken rasch geschlossen. Sicherlich haben die in den letzten Monaten durch das Bundesgesundheitsministerium erarbeiteten und sehr weitgehenden Regelungen ihren Beitrag dazu geleistet. Aus diesem Grunde wurden sie von den Selbstverwaltungen auch mitgetragen“, bekennt Hans-Jürgen Müller, Vorstandsvorsitzender des IKK e.V. „Die pandemiebedingten Regelungen greifen aber so tief in die Grundrechte der Menschen ein, dass sie klar zeitlich befristet werden müssen. Sollten sie darüber hinaus oder für andere künftige pandemische Krisen gelten, so bedürfe es eines geordneten parlamentarischen Prozesses“, betont Müller.
„Bei allem Verständnis für kurzfristige Entscheidungsnotwendigkeiten unter den Bedingungen bzw. bei Gefahr einer Pandemie, so muss es ein klares und politisch institutionalisiertes Widerspruchsrecht für den Bundestag geben“, fordert Hans Peter Wollseifer, Vorstandsvorsitzender des IKK e.V. „Das Widerspruchsrecht sollten diejenigen einbringen können, die für die Entscheidungen auch die politische und persönliche Verantwortung tragen, also die Abgeordneten!“, so Wollseifer.